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DTA-Abrechnung Alltagsbegleiter

DTA-Abrechnung für Alltagsbegleiter – sinnvoll oder überflüssig?

Muss dein Alltagsbegleitungsunternehmen wirklich DTA-fähig sein, um mit Pflegekassen abzurechnen? Die kurze Antwort: in den meisten Fällen nein. Warum – und welcher Weg in der Praxis besser funktioniert.

Die kurze Antwort vorweg

Muss ein Alltagsbegleitungsunternehmen wirklich DTA-fähig sein, um mit Pflegekassen abzurechnen? In den meisten Fällen: nein. Warum das so ist – und welcher Weg in der Praxis deutlich besser funktioniert – steht in diesem Beitrag.

Was DTA überhaupt bedeutet

DTA steht für Datenträgeraustausch – das standardisierte elektronische Verfahren, mit dem Pflegedienste und andere Leistungserbringer ihre Abrechnungen direkt und automatisiert an die Kranken- und Pflegekassen übermitteln. Für klassische Pflegesachleistungen nach SGB XI ist dieses Verfahren gesetzlich vorgeschrieben.

Entscheidend ist das Wort Pflegesachleistung. Genau da liegt der Unterschied zur Alltagsbegleitung.

Die Argumente für DTA

  • Abzug bei fehlender DTA-Fähigkeit. Kostenträger dürfen bis zu 5 Prozent vom Rechnungsbetrag abziehen, weil sie die Daten manuell nacherfassen müssen.
  • Schnellere Verarbeitung. Die Abrechnung läuft direkt ins System der Kasse, ohne Umweg über die Poststelle.
  • Professioneller Eindruck. Bei größeren Pflegediensten mit hohem Rechnungsvolumen ist DTA längst Standard.

Klingt erst einmal überzeugend. Aber gilt das genauso für ein Alltagsbegleitungsunternehmen?

Die Gegenargumente – und warum sie schwerer wiegen

Für kleine und mittlere Alltagsbegleitungsunternehmen sieht die Rechnung in der Praxis anders aus:

  1. Der Einstieg ist teuer und langwierig. Für eine eigene DTA-Anbindung brauchst du ein Institutionskennzeichen (IK), zertifizierte Abrechnungssoftware und ein aufwändiges Zulassungsverfahren – das kostet Zeit und Geld, bevor du auch nur eine einzige Rechnung gestellt hast.
  2. Die falsche Leistungsart. Die meisten Leistungen in der Alltagsbegleitung laufen nicht über die klassische Pflegesachleistung, sondern über den Entlastungsbetrag nach §45a/§45b SGB XI. Und der wird in der Regel über eine Abtretungserklärung direkt mit der Kasse abgerechnet – ganz ohne DTA-Pflicht.
  3. Das Volumen passt nicht. Bei überschaubarem monatlichem Rechnungsvolumen, wie es in der Alltagsbegleitung üblich ist, steht der bürokratische und finanzielle Aufwand einer DTA-Anbindung in keinem Verhältnis zum Nutzen.
  4. Laufende Kosten und Abhängigkeit. DTA-Software und Abrechnungszentren verursachen monatliche Kosten und binden dich an einen zusätzlichen Dienstleister.

Unser Fazit

Für die meisten Alltagsbegleitungsunternehmen ist eine eigene DTA-Anbindung unnötiger Aufwand. Der praktikablere Weg:

  1. Rechnung erstellen
  2. Abtretungserklärung beilegen
  3. Beides direkt per E-Mail an die zuständige Pflegekasse senden

Das spart Zeit, Geld und Nerven – ohne Zertifizierungsprozess, ohne zusätzliche Softwarekosten, ohne Abhängigkeit von einem Abrechnungszentrum.

So macht myDispo diesen Weg zum Kinderspiel

Digitale Leistungsnachweise werden direkt beim Klienten per E-Unterschrift bestätigt. Daraus erstellt myDispo automatisch Sammelrechnungen und versendet sie mit einem Klick per E-Mail an die richtige Pflegekasse – inklusive Tourenplanung, Klientenverwaltung und integrierter Lohnabrechnung, alles in einer Software.

Kein externes Abrechnungszentrum, keine DTA-Zertifizierung, keine Zusatzkosten. Wie der Abrechnungs-Autopilot im Detail funktioniert, siehst du hier.

myDispo: 79 Euro netto im Monat, 30 Klienten inklusive, unbegrenzt viele Mitarbeitende – und die Migration deiner bestehenden Daten ist kostenlos.

Rainer Bartsch

Autor · myDispo – Software für Alltagsbegleitung

Rainer Bartsch schreibt für myDispo über Themen rund um §53b SGB XI, §45b-Abrechnung und die digitale Alltagsbegleitung. Alle Inhalte entstehen in enger Zusammenarbeit mit der Praxis.

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